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Version 3. Jan. 2010
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Diese Seite soll zeigen, wie im Ausland mit dem Problem umgegangen wird resp wurde.
Der Schweizer Amateurfunker frägt sich völlig zu recht, wieso er
gegenüber seinen Nachbarn nun dermassen benachteiligt werden soll.
Europäische Gemeinschaft/Europäische Union
Lesen Sie hier unbedingt den
Bericht von
Gaston Bertels, ON4WF. Er
schildert eindrücklich, wie die EU-Amateure seinerzeit geschockt wurden,
als sie erfuhren, dass von der EU-Kommission im wesentlichen die
gleichen Schikanen gegen die Amateure aufgefahren wurden, wie wir sie
heute in der Schweiz erleben !
Wenn er darin sagt, sie seien "échappé à une catastrophe", so auch nur
dank dem, dass sich hier einige Amateure sehr dezidiert und
glücklicherweise am Ende erfolgreich zur Wehr gesetzt haben und diesem
Treiben nicht einfach tatenlos zugeschaut haben !
Beim zweiten Anlauf ist dann wieder genau das gleiche "passiert" (oder
sollen wir vermuten, "versucht" worden ?
Das
Problem ist in der EU offenbar gelöst. Siehe dieses
Plakat, das die
aktuelle Regelung sehr prägnant beschreibt. Zu den Details siehe
auch die EMC-Richtlinie
und die RETTE-Richtlinie,
wo in beiden Fällen der Amateurfunkdienst explizit ausgenommen ist !
Deutschland
Das deutsche
Amateurfunk-Gesetz (Stand 2008) sagt klar:
(2) Mit einem von der Bundesnetzagentur für
Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen zugeteilten
Rufzeichen ist der Funkamateur berechtigt,
abweichend von den im Gesetz über
Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen vom 31.Januar 2001 (BGBl.
I S. 170) festgelegten Konformitätsbewertungsverfahren, eine im Handel
erhältliche oder selbstgefertigte Amateurfunkstelle sowie Sendeanlagen,
die zu Amateurfunkstellen umgebaut sind, zu betreiben.
Im Unterschied zur Schweiz
werden also unsere deutschen Kollegen
nicht mit Konformitätsbewertungsverfahren
schikaniert !
(Wieso verstecken sich Bakom+UVEK hinter den Bilateralen
Abkommen, wenn es sogar bei EU-Mitgliedern Ausnahmen
geben darf, geben kann und effektiv gibt ?)
Interessant auch: Der
deutsche Fachhandel sieht die Rechtslage wie folgt (wird auf diversen
Websites von Händlern von Amateurgeräten so dargestellt):
«Zu unterscheiden ist nach
• Amateurfunkgeräten mit CE-Kennzeichen und
• Amateurfunkgeräten ohne CE-Kennzeichen.
Grundsätzlich brauchen Amateurfunkgeräte kein CE-Kennzeichen
zu tragen, dürfen dann allerdings empfangs- wie sendeseitig nur von
entsprechend ermächtigten Personen benutzt werden.
Amateurfunkgeräte mit CE-Kennzeichen dürfen
hingegen von jedermann empfangsseitig genutzt werden – etwa, wenn man
sich durch eine Hörtätigkeit auf die Amateurfunkprüfung vorbereiten
möchte.
Sendeseitig dürfen Amateurfunkgeräte nur von
staatlich geprüften Funkamateuren im Rahmen ihrer Amateurfunkklasse
genutzt werden.
Alle hier angebotenen Amateurfunktransceiver
tragen das CE-Kennzeichen. Es geht verloren, sobald das Gerät
modifiziert wird. Funkamateuren sind diese Modifikationen und der darauf
folgende Betrieb gestattet.»
Siehe auch den
Kommentar der Universität Osnabrück:
Ganz einfach: Weil der
Amateurfunk eine der denkbar größten Spielwiesen für alle technisch
Interessierten ist. Ganz besonders interessant ist er natürlich für all
jene, die sich für Hochfrequenzen interessieren, denn der Amateurfunk
ist der einzige Funkdienst, bei dem auch selbst gebaute Funkgeräte, ganz
ohne CE-Kennzeichen
oder irgend welche anderen kostspieligen Zertifizierungen, benutzt und
sogar an andere Funkamateure weitergegeben oder verkauft werden dürfen.
Aber auch wer sich mehr für andere Elemente, wie Steuerung, Akustik,
PC-Software, Mikrocontroller oder Messtechnik interessiert, kommt beim
Amateurfunk voll auf seine Kosten, schließlich will der Funkamateur
nicht nur funken, sondern auch steuern, regeln, messen, ausprobieren,
nachbauen, entdecken und ein wenig erfinden.
(Hervorhebung durch den Autor)
siehe ferner im
Schreiben von DJ5IL:
Nicht im Handel erhältliche oder modifizierte Amateufunkgeräte sind
ausdrücklich keine Betriebsmittel im Sinne der Richtline, die damit dem
technisch-experimentellen Charakter des Amateurfunkdienstes Rechnung
trägt. Das bedeutet, daß die Sicherstellung ihrer elektromagnetischen
Verträglichkeit nicht der Richtlinie unterliegt und sie somit die
grundlegenden Anforderungen nicht erfüllen und
kein
CE-Kennzeichen
tragen müssen.
(Hervorhebung durch den Autor)
Übersicht über die Regelung in Europa und in den USA
(noch unvollständig):
In Friedrichshafen haben wir die Amateurfunk-Organisationen anderer
Länder kontaktiert, um die Handhabung dieser in der Schweiz strittigen Fragen
zwischenstaatlich zu vergleichen. Befragt wurden die USA, Deutschland, England, Holland, Oesterreich -
also eine representative Auswahl. USA und DL sind leider noch ausstehend,
alle anderen Stellungnahmen liegen vor und zeigen ein klares Bild, das
leider nicht zugunsten der Schweizer Regelung spricht !
|
Frage |
PA |
OE |
G |
HB
09 |
HB
10 |
HB
soll |
|
Ist in Ihrem Land
vorgeschrieben, dass jedes neue vom Händler gekaufte
Amateurfunk-Gerät mit einem offiziellen Prüfzeichen (CE, UL oder
ähnlich) versehen sein muss, inklusive einer schriftlichen
Konformitätserklärung ? |
ja |
ja |
ja |
ja |
ja |
nein |
|
Wenn Sie ein neues,
seriengefertigtes Gerät aus dem Ausland (z.B. USA, Japan) direkt
importieren, muss es dann dieses Prüfzeichen tragen ? |
nein |
nein |
nein |
ja |
ja **) |
nein |
| Falls
es dieses nicht trägt, müssen Sie dann ein
Konformitäts-Bewertungs-Verfahren (Typenprüfung) durchführen
lassen ? |
nein |
nein |
nein |
ja |
ja
**) |
nein |
|
Darf ein importiertes Gerät ohne Prüfzeichen
in Betrieb genommen werden ? |
ja |
ja |
ja |
nein |
nein
**) |
ja |
|
Wenn ein Funkamateur ein seriengefertigtes
Gerät modifiziert, darf er dieses weiterverkaufen, ohne ein
neues Konformitäts-Bewertungs-Verfahren (Typenprüfung)
durchgeführt zu haben ? |
ja |
ja |
ja |
nein |
nein |
ja |
|
Darf ein Funkamateur ein selbstgebautes Gerät
weiterverkaufen, ohne ein Konformitätsbewertungsverfahren (Typenprüfung)
durchgeführt zu haben ? (z.B. Bausatz) |
ja |
ja |
ja |
nein |
nein |
ja |
|
Ist bei einem Weiterverkauf eines
Funkamateur-Gerätes der Amateur verpflichtet, dieses
ausschliesslich an einen Besitzer einer Amateurfunk-Lizenz zu
verkaufen ? |
(1) |
nein |
nein |
ja |
ja |
nein |
(1) Sender: Ja, sonst: nein
**) wird gemäss einem Bakom-Memo vorläufig «toleriert», ist aber
gesetzeswidrig (!)
Fazit: die Schweiz hat die
weltweit restriktivsten Einschränkungen in bezug auf Typenprüfungszwang
für Amateurfunkgeräte (vermutlich ähnlich wie Nordkorea !) Muss das
wirklich so sein ?
Die Interviews wurden
geführt mit:
UK: G0TWW, General Manager RSGB Peter Kirby
OE: OE1MMU
PA: PB0AOK
USA: noch ausstehend
DL: noch ausstehend
HB 09: Bakom-Vorschrift ab 2009
HB 10: Bakom-Vorschrift ab 1.1.2010
HB Soll: Wiederherstellung des Zustandes vor 1.1.09 (status quo ante)
Das CE-Zeichen: der Gesslerhut der
Gegenwart !
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