Keine Typenprüfung von Amateurfunk-Geräten!
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die Lösung ?

Version 3. Jan. 2010

das heutige Problem liegt im wesentlichen beim Merkblatt "Amateurfunk Vorschriften" vom 1. April 2009. Ganz wesentliche Amateurfunker-Rechte, die in der FAV-Verordnung (Verordnung über Fernmeldeanlagen, 784.101.2) klar geregelt sind (siehe unten), werden hier einfach ignoriert oder gar negiert ! Wieso das so ist, bleibt dem Autor verborgen.

 

FAV Artikel 16 b)
"Von der Konformitätsbewertung ausgenommen sind Funkanlagen, die ausschliesslich zu technischen Versuchszwecken auf Grund einer diesbezüglich erteilten Funkkonzession erstellt und betrieben werden".

Diese Bestimmung kann ohne weiteres auf den Amateurfunk angewendet werden und würde das Problem lösen. Allerdings müsste das zumindest in einer neuen Version "Amateurfunk Vorschriften" explizit so enthalten sein (kompletter Ersatz der jetzigen Seiten 15 und 16).

 

FAV Art. 2 Begriffe

1 In dieser Verordnung bedeutet:

a. Funkanlage: ein oder mehrere Sender oder Empfänger, eine Gruppe von Sendern und Empfängern, einschliesslich der Zusatzeinrichtungen, oder ein wesentliches Bauteil (Modul), die zum Senden oder Empfangen von Informationen über Funk oder für bestimmte Zwecke der Radioastronomie an einem gegebenen Ort erforderlich sind;

FAV Art. 16

Von der Konformitätsbewertung ausgenommen sind:
e. Sendeanlagen für die Teilnahme am Amateurfunk, einschliesslich der Bausätze(Art. 2 Abs. 4), mit Ausnahme der im Handel erhältlichen Anlagen;

Eine "Anlage" umfasst also alle Komponenten: Sender, Empfänger, Transceiver, Filter, Antennen, Messgeräte, Zubehör, Morsetasten, Displays, PCs, Drucker, das LAN, Antennen, Masten, Verstärker, Antennenkabel, Tuner etc.
Sobald der Funkamateur ein Gerät modifiziert, ist es logischerweise so nicht mehr im Handel erhältlich ! Es ist dann also von der Konformitätsbewertung befreit ! Je modifizierter, umso konformitätsbewertungsverfahrenbefreiter !

Wieso sich das Bakom diesem "eigenen" Passus widersetzt und dem Funkamateur etwas vorschreibt, das durch die Verordnung gar nicht gestützt wird, ist unverständlich.

FAV Art. 20 Anbieten und Inverkehrbringen von gebrauchten Fernmeldeanlagen

1 Gebrauchte Fernmeldeanlagen dürfen nur angeboten und in Verkehr gebracht werden, wenn sie den Bestimmungen entsprechen, die im Zeitpunkt galten, in dem sie erstmals angeboten oder in Verkehr gebracht wurden.
2 Gebrauchte Fernmeldeanlagen, in denen für ihre Funktion wichtige Bauteile geändert wurden, unterliegen den gleichen Bestimmungen wie neue Anlagen.

Das heisst: Auch ältere Geräte dürfen ohne weiteres weiterverkauft werden, auch wenn sie modifiziert worden sind (was "wichtige Bauteile" heisst, bleibt dabei natürlich dem Richter überlassen....).
Wieso widersetzt sich das Bakom auch diesem Passus ?
Siehe hier aber auch Art 16 e (vom Amateurfunker modifizierte Geräte sind logischerweise so im Handel nicht erhältlich, also vom Konformitätsbewertungsverfahren befreit).

 

Ganz wichtig auch:

Im "THG Leitfaden für die Ämter der Bundesverwaltung" wird ab Seite 13 folgendes festgehalten.

Angemessenheit der Massnahme

Die Anwendung des THG steht unter dem allgemeinen Vorbehalt der Angemessenheit (der jeweiligen staatlichen Massnahme):

Der eine wesentliche Gesichtspunkt ist die sog. „TBT-Relevanz“: Sind im konkreten Fall überhaupt technische Handelshemmnisse abzubauen bzw. „abbaubar“?:

Die Anwendbarkeit des THG setzt voraus, dass (1) für die betroffenen Produkte (überhaupt) ein grenzüberschreitender Handel (Import und/oder Export) von einer gewissen Bedeutung besteht (oder zu erwarten ist), und dass (2) dieser Handel durch technische Regelungen behindert wird (oder eine solche Behinderung zu erwarten ist).

Sodann ist eine Abstimmung des schweizerischen Rechts auf die technischen Vorschriften unserer wichtigsten Handelspartner (Art. 4 Abs. 2 THG) nur dann angemessen, wenn sich dadurch ein effektiver Abbau von Handelsbehinderungen erreichen lässt.

 

Kommentar: Ein grenzüberschreitender Handel von einer gewissen Relevanz existiert für Amateurfunkgeräte keinesfalls. Die 4'000 Schweizer Funkamateure importieren/exportieren vielleicht einige hundert Funkgeräte pro Jahr mit einem Wert von insgesamt vielleicht 1 bis 10 Mio CHF. Von «gewisser Relevanz» kann folglich keine Rede sein !
Ebenso war der Handel von Amateurfunkgeräten bis vor kurzem überhaupt nicht durch technische Regelungen behindert.
Ein
«effektiver Abbau von Handelsbehinderungen» kann ebenfalls in keinster Art und Weise festgestellt werden, da es vorher keine Behinderungen gab (ganz im Gegensatz zu heute !).

 

Die Anwendung des THG-Leitfadens auf den Amateurfunk hätte sicher dazugeführt, dass die Amateurfunkgeräte gänzlich von den neuen Typenprüfungs-Restriktionen ausgenommen worden wären !

 

Das CE-Zeichen: der Gesslerhut des 21. Jahrhunderts !