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Keine Typenprüfung von
Amateurfunk-Geräten! www.QRRR.ch |
die Lösung ? |
Version 3. Jan. 2010 |
das heutige Problem liegt im wesentlichen beim Merkblatt "Amateurfunk Vorschriften" vom 1. April 2009. Ganz wesentliche Amateurfunker-Rechte, die in der FAV-Verordnung (Verordnung über Fernmeldeanlagen, 784.101.2) klar geregelt sind (siehe unten), werden hier einfach ignoriert oder gar negiert ! Wieso das so ist, bleibt dem Autor verborgen.
FAV Artikel
16 b)
Diese Bestimmung kann ohne weiteres auf den Amateurfunk angewendet
werden und würde das Problem lösen. Allerdings müsste das zumindest in
einer neuen Version "Amateurfunk Vorschriften" explizit so enthalten
sein (kompletter Ersatz der jetzigen Seiten 15 und 16).
FAV Art. 2 Begriffe 1 In dieser Verordnung bedeutet: a. Funkanlage: ein oder mehrere Sender oder Empfänger, eine Gruppe von Sendern und Empfängern, einschliesslich der Zusatzeinrichtungen, oder ein wesentliches Bauteil (Modul), die zum Senden oder Empfangen von Informationen über Funk oder für bestimmte Zwecke der Radioastronomie an einem gegebenen Ort erforderlich sind; FAV Art. 16 Von der Konformitätsbewertung ausgenommen
sind: Eine "Anlage" umfasst also alle
Komponenten: Sender, Empfänger, Transceiver, Filter, Antennen,
Messgeräte, Zubehör, Morsetasten, Displays, PCs, Drucker, das LAN,
Antennen, Masten, Verstärker, Antennenkabel, Tuner etc. Wieso sich das Bakom diesem "eigenen" Passus widersetzt und dem Funkamateur etwas vorschreibt, das durch die Verordnung gar nicht gestützt wird, ist unverständlich. FAV Art. 20 Anbieten und Inverkehrbringen von gebrauchten Fernmeldeanlagen 1 Gebrauchte Fernmeldeanlagen dürfen nur angeboten und
in Verkehr gebracht werden, wenn sie den Bestimmungen entsprechen, die
im Zeitpunkt galten, in dem sie erstmals angeboten oder in Verkehr
gebracht wurden. Das heisst: Auch
ältere Geräte dürfen ohne weiteres weiterverkauft werden, auch wenn sie
modifiziert worden sind (was "wichtige Bauteile" heisst, bleibt dabei
natürlich dem Richter überlassen....).
Ganz wichtig auch:
Im
"THG Leitfaden für die Ämter der
Bundesverwaltung" wird ab Seite 13 folgendes festgehalten.
Angemessenheit der
Massnahme
• Die
Anwendung des THG steht unter dem allgemeinen Vorbehalt der
Angemessenheit (der jeweiligen staatlichen Massnahme):
•
Der eine
wesentliche Gesichtspunkt ist die sog. „TBT-Relevanz“: Sind im konkreten
Fall überhaupt technische Handelshemmnisse abzubauen bzw. „abbaubar“?:
Die Anwendbarkeit
des THG setzt voraus, dass (1) für die betroffenen Produkte
(überhaupt)
ein grenzüberschreitender Handel (Import und/oder Export) von einer
gewissen Bedeutung besteht (oder zu erwarten ist), und dass (2)
dieser Handel durch technische Regelungen behindert wird (oder eine
solche Behinderung zu erwarten ist).
Sodann ist eine
Abstimmung des schweizerischen Rechts auf die technischen Vorschriften
unserer wichtigsten Handelspartner (Art. 4 Abs. 2 THG) nur dann
angemessen, wenn sich dadurch ein effektiver Abbau von
Handelsbehinderungen erreichen lässt.
Kommentar: Ein
grenzüberschreitender Handel von einer gewissen Relevanz existiert für
Amateurfunkgeräte keinesfalls. Die 4'000 Schweizer Funkamateure
importieren/exportieren vielleicht einige hundert Funkgeräte pro Jahr
mit einem Wert von insgesamt vielleicht 1 bis
10
Mio CHF. Von
«gewisser
Relevanz» kann folglich keine Rede sein !
Die
Anwendung des THG-Leitfadens auf den Amateurfunk hätte sicher
dazugeführt, dass die Amateurfunkgeräte gänzlich von den neuen
Typenprüfungs-Restriktionen ausgenommen worden wären !
Das CE-Zeichen: der Gesslerhut des 21. Jahrhunderts !
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