Keine Typenprüfung von Amateurfunk-Geräten!
www.QRRR.ch
die Gesetze

Version 3. Jan. 2010

Woher wissen wir, dass das CE-Zeichen in der Schweiz gar nicht vorgeschrieben ist ?

Es steht natürlich nicht in einem Gesetz, dass es das CE-Zeichen für die Schweizer Amateurfunker gar nicht braucht, deshalb gibt es hierzu andere Informations-Quellen:

  • Protokoll asut-CS4-Kommission vom 19. Juni 2008
    Hier steht auf der ersten Seite unten: "
    Für den Schweizermarkt ist die CE-Kennzeichnung nicht zwingend erforderlich". Beachten Sie bitte, dass das Bakom an diesem Meeting durch mehrere Spezialisten vertreten war und dieser Aussage nicht widerspricht ! Dass einige Zeilen weiter unten der Bakom-Vertreter eine Korrektur des Protokolls veranlasst hat, belegt, dass an dieser CE-Aussage nicht zu zweifeln ist.

  • SECO: New and Global Approach / Normierung / CE Kennzeichnung
    Braucht es eine CE-Kennzeichnung in der Schweiz?
    Die CE-Kennzeichnung wird in der Schweiz nicht verlangt. Allerdings dürfen Produkte ohne weiteres die CE-Kennzeichnung in der Schweiz tragen.
    Die CE-Kennzeichnung wird demgegenüber verlangt, wenn ein Produkt, das unter den Geltungsbereich einer oder mehrerer EG-Richtlinien fällt, welche die Anbringung der CE-Kennzeichnung vorschreiben, im EWR in Verkehr gebracht, d.h. beispielsweise von der Schweiz aus dorthin exportiert, wird.

  • SUVA (in einem etwas anderen Zusammenhang)
    man beachte den zweituntersten Satz...

 

Der Unterschied beispielsweise zu Deutschland ist also der, dass in der Schweiz das CE-Zeichen überhaupt nicht vorgeschrieben ist, auch nicht für "im Handel erhältliche Geräte" ("commercially available"). Verboten ist es natürlich auch nicht - mir kann es ziemlich egal sein ob ein von mir gekauftes Gerät das CE-Zeichen hintendrauf hat oder nicht. Das CE-Zeichen ist sowieso kein Attest, weder für Sicherheit noch für Qualität (wie schon erwähnt).

 

Bilaterale Abkommen - das grosse Verstecke-Spiel !
Lassen Sie sich durch die vom Bakom zitierten Rechtsquellen nicht irritieren !
Die "Bilateralen Abkommen" wurden missbraucht, um beliebige neue Bürger-Rechts-Beschränkungen und Schikanen einzuführen ! (andere Staaten stützen sich dabei auch noch auf den jetzt offenbar herrschenden "Krieg gegen den Terrorismus" - da lässt sich auch ziemlich viel hineinpacken, was sonst vom Bürger niemals akzeptiert würde.)
Tatsache ist, dass die Bilateralen Abkommen in der Schweiz sehr hastig umgesetzt worden sind - vermutlich mindestens teilweise mit zweifelhafter Absicht, wie hier im Fall des Amateurfunks unzweideutig geschehen.
Bilaterale Abkommen I, Abbau von Handelshemmnissen: Hier geht es um den Abbau von (nicht-tarifären) Handelshemmnissen und um nichts anderes. Nach der Abschaffung der früher obligatorischen SEV-Typenprüfung kann man ja nicht dasselbe wieder einführen ! Zudem dürfen auch andere Staaten (ausserhalb der EU) gemäss WTO-Abkommen nicht diskriminiert werden (dies wäre der Fall wenn man einseitig nur das CE-Zeichen vorschreiben würde, die amerikanischen, japanischen etc Zeichen aber nicht akzeptieren würde !)
Umsetzung der Bilateralen Abkommen, THG-Leitfaden, THG Gesetz über technische Handelshemmnisse: Dass die Umsetzung der Bilateralen Abkommen durch die Bundesämter nicht einfach ist, beschreibt dieser Leitfaden. Darin sind aber sehr deutlich auch Ausnahmen beschrieben, die auf den Amateurfunk durchaus zutreffen: Die Anwendbarkeit des THG setzt voraus, dass (1) für die betroffenen Produkte (überhaupt) ein grenzüberschreitender Handel (Import und/oder Export) von einer gewissen Bedeutung besteht (oder zu erwarten ist), und dass (2) dieser Handel durch technische Regelungen behindert wird (oder eine solche Behinderung zu erwarten ist). Weder (1) noch (2) ist bei Amateurfunk-Geräten erfüllt ! Das Gesetz ist also für die Amateurfunkgeräte gar nicht anwendbar, auch nicht für den kommerziellen Handel !
Die EU-Richtlinien (Directives) sind natürlich keine Gesetze, sondern Empfehlungen an die Mitglieder (die Schweiz ist noch nicht Mitglied) und müssen von den Mitgliedern in den eigenen Gesetzen implementiert werden. Zum Glück haben unsere EU-Amateurfunk-Kollegen erreicht, dass bei den massgeblichen EU-Richtlinien EMC_2004 und RETTE die Funkamateure ausgenommen sind !
Nun kommen die lausig verfassten Schweizer Verordnungen. Das Bundesamt hat sich hier viel Mühe gegeben, alles zu verheddern und zu verschleiern - das Resultat ist die Dampfwalze: Verordnungen, mit denen nach Belieben alles niedergemacht und niedergewalzt werden kann:
Verordnung über Fernmeldeanlagen FAV: Durch Art 16e sind die Funkamateure eigentlich ausgenommen, das Bakom stützt sich aber bei Auskünften regelmässig auf Art 21 ab und verlangt darauf gestützt die Typenprüfung (CE etc) ! Grotesk.
Ganz schlimm für die Amateurfunker ist die
Verordnung des Bundesamtes für Kommunikation über Fernmeldeanlagen VFAV:
Hier ist wieder völlig uneingeschränkt die Typenprüfung (exklusiv CE oder TD, ausländische äquivalente Zeichen werden nicht akzeptiert) vorgeschrieben. Dann hat man hier auch noch das Verkaufsverbot an nicht-Amateure "erfunden" (Verstoss gegen die Bundesverfassung Art 27: Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet)
. Diese Verordnung berücksichtigt die besondere Situation des Amateurfunkdienstes und dessen Bedürfnisse in keinster Art und Weise !

 

Also: wenn weder die Schweiz noch die EU das CE-Zeichen und die Typenprüfung vorschreiben, wieso fordert genau dies dann das Bakom ausgerechnet bei den Amateurfunkern ?

Der Schweizer Amateurfunk hat dies nicht verdient !

 

Das CE-Zeichen: der Gesslerhut des 21. Jahrhunderts !