|
Version 3. Jan. 2010
|
Woher wissen wir, dass das CE-Zeichen in der Schweiz gar nicht
vorgeschrieben ist ?
Es steht natürlich nicht in einem Gesetz, dass es das CE-Zeichen für die
Schweizer Amateurfunker gar nicht braucht, deshalb gibt es hierzu andere
Informations-Quellen:
-
Protokoll asut-CS4-Kommission vom 19. Juni
2008
Hier steht auf der ersten Seite unten: "Für
den Schweizermarkt ist die CE-Kennzeichnung nicht zwingend
erforderlich". Beachten Sie bitte, dass das Bakom an diesem
Meeting durch mehrere Spezialisten vertreten war und dieser Aussage
nicht widerspricht ! Dass einige Zeilen weiter unten der
Bakom-Vertreter eine Korrektur des Protokolls veranlasst hat, belegt,
dass an dieser CE-Aussage nicht zu zweifeln ist.
-
SECO: New and Global Approach / Normierung /
CE Kennzeichnung
Braucht es eine CE-Kennzeichnung in der Schweiz?
Die CE-Kennzeichnung wird in der Schweiz
nicht verlangt. Allerdings dürfen Produkte ohne
weiteres die CE-Kennzeichnung in der Schweiz tragen.
Die CE-Kennzeichnung wird demgegenüber verlangt,
wenn ein Produkt, das unter den Geltungsbereich einer oder mehrerer
EG-Richtlinien fällt, welche die Anbringung der CE-Kennzeichnung
vorschreiben, im EWR in Verkehr gebracht, d.h. beispielsweise von
der Schweiz aus dorthin exportiert, wird.
-
SUVA (in einem etwas anderen Zusammenhang)
man beachte den zweituntersten Satz...
Der Unterschied beispielsweise zu Deutschland ist also der, dass in der
Schweiz das CE-Zeichen überhaupt nicht vorgeschrieben
ist, auch nicht für "im Handel erhältliche Geräte" ("commercially
available"). Verboten ist es natürlich auch nicht - mir kann es ziemlich
egal sein ob ein von mir gekauftes Gerät das CE-Zeichen hintendrauf hat
oder nicht. Das CE-Zeichen ist sowieso kein Attest, weder für Sicherheit
noch für Qualität (wie schon erwähnt).
Bilaterale Abkommen - das grosse Verstecke-Spiel !
Lassen Sie sich durch die vom Bakom zitierten Rechtsquellen nicht
irritieren !
Die "Bilateralen Abkommen" wurden missbraucht, um beliebige neue
Bürger-Rechts-Beschränkungen und Schikanen einzuführen ! (andere Staaten
stützen sich dabei auch noch auf den jetzt offenbar
herrschenden "Krieg gegen den
Terrorismus" - da lässt sich auch ziemlich viel hineinpacken, was sonst
vom Bürger niemals akzeptiert würde.)
Tatsache ist, dass die Bilateralen Abkommen in der Schweiz sehr hastig umgesetzt worden sind - vermutlich mindestens
teilweise mit zweifelhafter Absicht, wie hier im Fall des Amateurfunks
unzweideutig geschehen.
Bilaterale Abkommen I, Abbau von Handelshemmnissen: Hier
geht es um den Abbau von (nicht-tarifären) Handelshemmnissen und um nichts anderes. Nach
der Abschaffung der früher obligatorischen SEV-Typenprüfung kann man ja nicht dasselbe wieder
einführen ! Zudem dürfen auch andere Staaten (ausserhalb der EU) gemäss
WTO-Abkommen nicht diskriminiert werden (dies wäre der Fall wenn man
einseitig nur das CE-Zeichen vorschreiben würde, die amerikanischen,
japanischen etc Zeichen aber nicht akzeptieren würde !)
Umsetzung der Bilateralen Abkommen,
THG-Leitfaden,
THG Gesetz über
technische Handelshemmnisse: Dass die Umsetzung der
Bilateralen Abkommen durch die Bundesämter nicht einfach ist, beschreibt
dieser Leitfaden. Darin sind aber sehr deutlich auch Ausnahmen
beschrieben, die auf den Amateurfunk durchaus zutreffen:
Die Anwendbarkeit des THG
setzt voraus, dass (1) für die betroffenen Produkte (überhaupt)
ein grenzüberschreitender
Handel
(Import und/oder Export)
von einer gewissen Bedeutung
besteht (oder zu erwarten ist),
und dass (2) dieser
Handel durch technische Regelungen behindert
wird (oder eine solche Behinderung zu erwarten
ist). Weder (1) noch (2) ist bei
Amateurfunk-Geräten erfüllt ! Das Gesetz ist also für
die Amateurfunkgeräte gar nicht anwendbar,
auch nicht für den kommerziellen Handel !
Die EU-Richtlinien (Directives)
sind natürlich keine Gesetze, sondern Empfehlungen an die Mitglieder
(die Schweiz ist noch nicht Mitglied) und müssen von den Mitgliedern in
den eigenen Gesetzen implementiert werden. Zum Glück haben unsere EU-Amateurfunk-Kollegen
erreicht, dass bei den massgeblichen EU-Richtlinien
EMC_2004 und
RETTE die Funkamateure
ausgenommen sind !
Nun kommen die lausig verfassten Schweizer Verordnungen. Das
Bundesamt hat sich hier viel Mühe gegeben, alles zu verheddern und zu
verschleiern - das Resultat ist die Dampfwalze: Verordnungen, mit denen
nach Belieben alles niedergemacht und niedergewalzt werden kann:
Verordnung
über Fernmeldeanlagen FAV: Durch Art 16e sind die
Funkamateure eigentlich ausgenommen, das Bakom stützt sich aber bei
Auskünften regelmässig auf Art 21 ab und verlangt darauf gestützt die
Typenprüfung (CE etc) ! Grotesk.
Ganz schlimm für die Amateurfunker ist die
Verordnung des Bundesamtes für Kommunikation über Fernmeldeanlagen VFAV:
Hier ist wieder völlig uneingeschränkt die Typenprüfung (exklusiv CE
oder TD, ausländische äquivalente Zeichen werden nicht akzeptiert)
vorgeschrieben. Dann hat man hier auch noch das Verkaufsverbot an
nicht-Amateure "erfunden" (Verstoss gegen
die Bundesverfassung Art 27: Die
Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet). Diese Verordnung
berücksichtigt die besondere Situation des
Amateurfunkdienstes und dessen Bedürfnisse in keinster Art und Weise !
Also: wenn weder die Schweiz noch die EU das CE-Zeichen und die
Typenprüfung vorschreiben, wieso fordert genau dies dann das Bakom
ausgerechnet bei den Amateurfunkern ?
Der Schweizer Amateurfunk hat dies
nicht verdient !
Das CE-Zeichen: der Gesslerhut des
21. Jahrhunderts !
|