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Version 3. Jan. 2010
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Ende Oktober 2009 hat das Bakom die «Verordnung über Fernmeldeanlagen»
FAV geändert. Ein Schritt in die richtige Richtung,
aber noch keineswegs die Wiederherstellung des alten Zustands, wie er
vor dem 1.1.2009 herrschte und worauf die Amateurfunker einen Besitzstands-Anspruch haben ! Grundsätzlich hat das Bakom/der Bundesrat mit dieser
Änderung festgehalten, dass es das CE-Zeichen für HB9-Amateure
grundsätzlich nicht braucht ! Die Befürchtung, dass diese Erkenntnis
trotzdem nicht in die
Ausführungs-Verordnungen und -Bestimmungen einfliessen werden, hat sich
nun (anfangs 2010) leider vollauf bestätigt !
«Neu» sieht es also so aus (Vergleich mit Holland,
Oesterreich und UK):
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Frage |
PA |
OE |
G |
HB
2009 |
HB
2010 |
HB
soll |
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Ist in Ihrem Land
vorgeschrieben, dass jedes neue vom Händler gekaufte
Amateurfunk-Gerät mit einem offiziellen Prüfzeichen (CE, UL oder
ähnlich) versehen sein muss, inklusive einer schriftlichen
Konformitätserklärung ? |
ja |
ja |
ja |
ja |
ja |
nein |
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Wenn Sie ein neues,
seriengefertigtes Gerät aus dem Ausland (z.B. USA, Japan) direkt
importieren, muss es dann dieses Prüfzeichen tragen ? |
nein |
nein |
nein |
ja |
ja **) |
nein |
| Falls
es dieses nicht trägt, müssen Sie dann ein
Konformitäts-Bewertungs-Verfahren (Typenprüfung) durchführen
lassen ? |
nein |
nein |
nein |
ja |
ja
**) |
nein |
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Darf ein importiertes Gerät ohne Prüfzeichen
in Betrieb genommen werden ? |
ja |
ja |
ja |
nein |
nein **) |
ja |
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Wenn ein Funkamateur ein seriengefertigtes
Gerät modifiziert, darf er dieses weiterverkaufen, ohne ein
neues Konformitäts-Bewertungs-Verfahren (Typenprüfung)
durchgeführt zu haben ? |
ja |
ja |
ja |
nein |
nein |
ja |
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Darf ein Funkamateur ein selbstgebautes Gerät
weiterverkaufen, ohne ein Konformitätsbewertungsverfahren (Typenprüfung)
durchgeführt zu haben ? |
ja |
ja |
ja |
nein |
nein |
ja |
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Darf ein Funkamateur ein Bausatz-Gerät
weiterverkaufen, ohne ein Konformitätsbewertungsverfahren (Typenprüfung)
durchgeführt zu haben ? |
ja |
ja |
ja |
nein |
nein |
ja |
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Ist bei einem Weiterverkauf eines
Funkamateur-Gerätes der Amateur verpflichtet, dieses
ausschliesslich an einen Besitzer einer Amateurfunk-Lizenz zu
verkaufen ? |
(1) |
nein |
nein |
ja |
ja |
nein |
(1) Sender: Ja, sonst: nein
*) «nein» für Inhaber der «Amateurfunkkonzession 3»
**) wird gemäss einem Bakom-Memo vorläufig «toleriert», ist aber
gesetzeswidrig (!)
Die grünen Ziele sind erreicht, die
roten noch nicht.
Die Interviews wurden
geführt mit:
UK: G0TWW, General Manager RSGB Peter Kirby
OE: OE1MMU
PA: PB0AOK
HB 2009: Bakom-Vorschrift ab 2009
HB 2010: FAV ab 1.1.2010
HB Soll: Wiederherstellung des Zustandes vor
1.1.09 (status quo ante)
Ganz wichtig:
Die
«Verordnung des
Bundesamtes für Kommunikation vom 14. Juni 2002 über Fernmeldeanlagen»
VFAV (SR 784.101.21)
ist auch bereits publiziert (siehe Link). Darin wird wiederum (unverändert)
die volle CE/Konformität («Typenprüfung») für den Amateurfunkdienst
gefordert.
Bei den
«Amateurfunkdienst
Vorschriften» sieht es leider keinen Deut besser aus ! (Details
siehe LATEST NEWS).
Bei diesen beiden Pendenzen hat die USKA leider
aus unerfindlichen Gründen nicht
mitgewirkt (vielleicht auch vom Bakom daran gehindert ?). Es ist jedoch weder sinnvoll noch effizient, wenn man diese Arbeit
dem Bakom alleine überlässt, auch für das Bakom/UVEK nicht (weil dann
die «Querelen» ad infinitum weitergehen). Wenn die USKA diese Unterstützung des Bakom
unterlässt, haben wir als Folge genau die Situation, die wir jetzt haben,
nämlich die bare Katastrophe !
Anmerkung: In anderen Bundesämtern ist es (nachweislich) üblich,
dass Verordnungen durch gemischte Arbeitsgruppen workshop-artig
gemeinsam mit allen relevanten Interessengruppen zusammen ausgearbeitet
werden. Der Autor war selber vor einigen Jahren Mitarbeitender in einer
solchen Arbeitsgruppe (BBT, Bildungsverordnung für die Grundbildung
Informatik, also die Informatiker-Lehre). Dieses Verfahren hat sich sehr
bewährt und ist sicher auch zwischen Bakom und USKA machbar, zumal die
Amateurfunker in der USKA einen sehr hohen Organisationsgrad haben.
N.B. im Anhang wird dann noch
auf die «R0063.
Ed. 3 Technische Schnittstellen-Anforderungen für im Handel erhältliche
Amateurfunkanlagen�� hingewiesen. Dieses Dokument findet man nicht einmal
mit Suchmaschinen auf dem Internet. Die Bürokraten haben wieder voll
zugeschlagen. Wie weit sollen Entwicklung/Forschung und Wissenschaft
eigentlich noch weiter verbürokratisiert werden ? Vermutlich bis es zu spät
ist und der Erfinder-/Entwicklergeist ganz zum Erliegen kommt und die
technik-interessierte Jugend das Land verlassen haben wird !
Das darf sich der Schweizer Bürger einfach nicht bieten lassen !
Das CE-Zeichen: der Gesslerhut
der Gegenwart !
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