Keine Typenprüfung von Amateurfunk-Geräten!
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Typenprüfung - die Interpretation des Bakom

Version 3. Jan. 2010

 

Auf den ersten Blick könnte man meinen, dass das Bakom unter der Konformität nur das Vorhandensein des CE-Zeichens versteht. Weit gefehlt ! Dies zeigen die folgenden Beispiele deutlich (alles Originaltexte Bakom-Korrespondenz! ). Kommentare jeweils in rot.

  • Amateurfunkgeräte die im Ausland (z.B. USA) für den Eigengebrauch gekauft sind, müssen spätestens beim ersten Einschalten die schweizerischen gesetzlichen Anforderungen genügen. Das CE (oder TD) Zeichen ist nur ein Teil der Konformität. Ein solches Zeichen zeigt dem Käufer dass das Gerät für EG (oder Schweiz) vorgesehen ist. Hinten dem CE (oder TD) steht ein komplettes Konformitätsbewertungsverfahren.
    Kommentar: Hier wird also definitiv ein komplettes Konformitätsbewertungsverfahren (früher "Typenprüfung" genannt) verlangt.

  • Der Amateur der ein Gerät umbaut übernimmt die Verantwortung für die Konformität des umgebauten Gerätes. Ein solches Gerät muss kein Konformitätszeichen tragen und braucht keine Konformitätserklärung. Es darf aber nicht weiterverkauft werden.
    Kommentar: Der Amateur darf ein solches Gerät nur dann weiterverkaufen, wenn er vorher (z.B. bei Electrosuisse) ein neues Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt hat ("Typenprüfung"). "Umbauen" heisst beispielsweise auch, mit einer neuen Software-Version versehen, oder einen Filter einbauen, oder neu lackieren.

  • Ein Funkamateur darf ein von ihm abgeändertes, im Handel erhältliches Gerät für seinen eigenen Gebrauch ohne Durchführung eines neuen Konformitätsbewertungsverfahrens benutzen. Will der Funkamateur sein abgeändertes Amateurfunkgerät weiterverkaufen, ist die Bedingung des eigenen Gebrauches nicht mehr erfüllt. Das heisst, dass die normalen Bestimmungen wieder Anwendung finden. Solche modifizierten Geräte dürfen nur weiterverkauft werden, wenn sie wieder in den Originalzustand gebracht worden sind und der Erwerber Inhaber einer gültigen Amateurfunkkonzession ist.
    Kommentar: Hier kommt plötzlich noch hinzu, dass der Käufer eine gültige Amateurfunkkonzession hat. Wieso ? Dies ist in der Praxis gar nicht umsetzbar, da ich nicht wissen kann, ob ein Käufer z.B. in der Ukraine wirklich die von ihm angegebene Konzession tatsächlich rechtmässig besitzt. Zudem ist es eine Verletzung des Diskriminierungsverbots (BV), da dieses Verkaufsverbot nur für Amateurfunker gilt, nicht aber für die anderen Bürger.

  • Im Handel erhältliche Amateurfunkgeräte müssen allen Anforderungen der Verordnung über Fernmeldeanlagen genügen, spätestens bei der ersten Inbetriebnahme (Einschalten). Das heisst, dass der Import von Amateurfunkgeräten, die den gesetzlichen Bestimmungen gar nicht oder nur teilweise genügen, möglich ist. Das Betreiben (wie das Angebot oder der Verkauf) solcher Anlagen ist im Gegensatz verboten.
    Kommentar zum ersten Satz: Wieso dieses Verbot ? (siehe "die Lösung")
    Kommentar zum zweiten Satz
    :
    Ältere Geräte verfügen logischerweise über keine CE- oder TD-Kennzeichnung (z.B. Transceiver aus den USA), dh sie haben kein Konformitätsbewertungsverfahren (Typenprüfung) durchlaufen. Wegen der fehlenden Kennzeichnung erfüllen sie die gesetzlichen Bestimmung nicht, obschon sie die technischen Anforderungen erfüllen. Auch bei neueren Importgeräten aus den USA oder Japan kann dies der Fall sein.
    Dies schränkt das technische Experimentieren dramatisch ein und verunmöglicht den Import älterer Geräte gänzlich. Auch von defekten Geräten, die der Funkamateur günstig einkauft, um sie wieder instand zu stellen.